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   LG Berlin, 28.09.2023 - 67 S 101/23   

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https://dejure.org/2023,27460
LG Berlin, 28.09.2023 - 67 S 101/23 (https://dejure.org/2023,27460)
LG Berlin, Entscheidung vom 28.09.2023 - 67 S 101/23 (https://dejure.org/2023,27460)
LG Berlin, Entscheidung vom 28. September 2023 - 67 S 101/23 (https://dejure.org/2023,27460)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 546 BGB, § 573 Abs 2 Nr 2 BGB, § 573 Abs 3 S 1 BGB, § 574 Abs 1 BGB, § 574 Abs 2 BGB
    Notwendigkeit von Anmietbemühungen vor Ablauf der Kündigungsfrist für die Begründung eines Härtegrundes bei Widerspruch gegen eine Eigenbedarfskündigung

  • mietrechtsiegen.de

    Eigenbedarfskündigung: Härtegründe und Kündigungsfrist

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Härtegrund, fehlender Ersatzwohnraum nach Eigenbedarfskündigung

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)

    Sozialklausel

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wann ist der wesentliche Zeitpunkt für einen Härtegrund iSv §§ 574 Abs.1, Abs.2 BGB?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Härtegründe sind nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erheblich

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ist fehlender Ersatzwohnraum ein Härtegrund bei einer Eigenbedarfskündigung?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Härteeinwand wegen fehlendem Ersatzwohnraums setzt Anmietbemühungen ab Zeitpunkt des Kündigungszugangs voraus - Zweifel an Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung unerheblich

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Härtegründe müssen schon vor Ablauf der Kündigungsfrist vorliegen! (IMR 2024, 13)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 1514
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 167/17

    Anspruch auf Räumung und Herausgabe einer Doppelhaushälfte nach Kündigung des

    Auszug aus LG Berlin, 28.09.2023 - 67 S 101/23
    Diesem Zweck wird im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann; bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist daher grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend (vgl. BGH, Urt. v. 22. Mai 2019 - VIII ZR 167/17, NZM 2019, 527 Rn. 19 m.w.N., beck-online).

    Diese Erwägungen sind im Rahmen der Prüfung von § 574 Abs. 1 BGB jedoch nicht geeignet, eine besondere Härte zu begründen, da eine solche nur in Betracht kommt, wenn sich die für den Mieter mit einem Umzug verbundenen Nachteile von den mit einem Wohnungswechsel typischerweise verbundenen Unannehmlichkeiten deutlich abheben (vgl. BGH, Urteil vom 22.5.2019 - VIII ZR 167/17, NJW-RR 2019, 972 Tz. 31 m.w.N., beck-online).

  • BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 180/18

    Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung; sogenannte Sozialklausel in §§ 574 ff.

    Auszug aus LG Berlin, 28.09.2023 - 67 S 101/23
    Den Mieter trifft im Rahmen von § 574 Abs. 2 BGB eine Obliegenheit, sich mithilfe von Verwandten und Bekannten oder öffentlichen und privaten Stellen sowie unter Inanspruchnahme geeigneter Medien ernsthaft und nachhaltig um eine angemessene Ersatzwohnung zu bemühen, wobei sich der Umfang der zu fordernden Bemühungen danach richtet, was dem jeweiligen Mieter unter seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil v. 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, NJW 2019, 2765 Tz. 53 m.w.N., beck-online).
  • LG Berlin, 17.02.2020 - 64 S 160/19

    Pflicht des Mieters zur Suche nach geeigneten Ersatzwohnräumen nach Zugang der

    Auszug aus LG Berlin, 28.09.2023 - 67 S 101/23
    Soweit vertreten wird, der Mieter dürfe die Ersatzwohnraumsuche so lange zurückstellen, als er an den Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung gegen den Räumungsanspruch nicht ernsthaft zweifeln muss (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 17. Februar 2020 - 64 S 160/19, BeckRS 2020, 2853 Tz. 6 ff.), vermag die Kammer dieser Argumentation nicht zu folgen.
  • BGH, 02.07.2014 - XII ZR 65/14

    Vorläufig vollstreckbares Räumungsurteil: Voraussetzungen einer einstweiligen

    Auszug aus LG Berlin, 28.09.2023 - 67 S 101/23
    Denn eine Härte kann nur dann "nicht zu rechtfertigen" i.S.v. §§ 574 Abs. 1, 2 BGB sein, wenn der Mieter ab dem Zeitpunkt des Kündigungszugangs alles ihm Zumutbare unternommen hat, um den Eintritt der Härte bis zur kündigungsbedingten Beendigung des Mietverhältnisses zu verhindern (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Juli 2014 - XII ZR 65/14, NJW-RR 2014, 914 Tz. 4 m.w.N. zum Erfordernis von Bemühungen des Vollstreckungsschuldners und der davon abhängenden Unersetzlichkeit des Nachteils i.S.d. § 719 Abs. 2 ZPO).
  • BGH, 31.01.2023 - VIII ZA 27/22

    Anwaltszwang für einen Antrag auf einstweilige Einstellung der

    Auszug aus LG Berlin, 28.09.2023 - 67 S 101/23
    Es ist grundsätzlich und auch hier davon auszugehen, dass bei einer Räumungsvollstreckung einer Wohnung der unersetzliche Nachteil droht, dass sich der (endgültige) Verlust der Wohnung als der bisherige Lebensmittelpunkt wegen zwischenzeitlicher Verfügungen oder Veränderungen durch den Vollstreckungsgläubiger meist nicht mehr rückgängig machen lässt (vgl. BGH, Beschl. v. 31. Januar 2023 - VIII ZA 27/22, BeckRS 2023, 5021 Tz. 10, beck-online).
  • LG Berlin II, 25.01.2024 - 67 S 264/22

    Zur Fortsetzung eines Mietverhältnisses unter Berufung auf fehlenden

    Ausreichend, aber auch erforderlich ist die Aufnahme von Bemühungen vor Ablauf der Widerspruchsfrist, jedenfalls aber vor Beendigung des Mietverhältnisses (vgl. Kammer, Urt. v. 28. September 2023 - 67 S 101/23, WuM 2023, 767, beckonline Tz. 27 m.w.N. auch zur Gegenauffassung, die auch eine spätere Suche ausreichen lässt).
  • LG Berlin, 19.10.2023 - 67 S 119/23

    Eigenbedarfskündigung für sozial eng verbundenen Cousin

    Das Mietverhältnis ist nicht gemäß §§ 574a Abs. 1, 574 Abs. 1, Abs. 2 BGB fortzusetzen, da dafür spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist ein Härtegrund hätte vorliegen müssen, der auch unter Würdigung der berechtigten Interessen der Klägerin eine Beendigung des Mietverhältnisses nicht gerechtfertigt hätte (vgl. Kammer, Urt. v. 28. September 2023 - 67 S 101/23, BeckRS 2023, 27316, Tz. 27 m.w.N.).

    Es ist grundsätzlich und auch hier davon auszugehen, dass bei einer Räumungsvollstreckung einer Wohnung der unersetzliche Nachteil droht, dass sich der Verlust der Wohnung als der bisherige Lebensmittelpunkt des Mieters wegen zwischenzeitlicher Verfügungen oder Veränderungen durch den Vermieter in der Regel nicht mehr rückgängig machen lässt (vgl. BGH, Beschl. v. 31. Januar 2023 - VIII ZA 27/22, BeckRS 2023, 5021 Tz. 10; Kammer, Urt. v. 28. September 2023, a.a.O., Tz. 31).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Interesse des Räumungsschuldners an einer vorläufigen Aussetzung der Zwangsvollstreckung gegen das Interesse des Räumungsgläubigers an einer zeitnahen Realisierung seines titulierten Anspruchs abzuwägen (vgl. Kammer, Urt. v. 28. September 2023, a.a.O., Tz. 31 m.w.N.).

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